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Familienrecht

Rechtsanwalt Rüther berät und vertritt Sie in Fragen des Familienrechtes, des Sorgerechtes, des Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrechts und auch bei Fragen des Gewaltschutzes.

Trennung und Scheidung

Sorgerecht und Umgang

Unterhalt

 

Trennung und Scheidung

 

Pro Jahr werden in Deutschland 160.000 Ehen geschieden. Die Quote der geschiedenen Ehen liegt seit Jahren durchgehend über 50 %, mit steigender Tendenz. Voraussetzung für die Ehescheidung ist im Normalfall das so genannte Trennungsjahr. Bereits im Vorfeld der Trennung, während der Zeit der Trennung bis zur Scheidung und auch nach der Scheidung der Ehe ergibt sich für die Beteiligten ein umfassender anwaltlicher Beratungsbedarf. Versorgungsausgleich, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung, der Trennungsunterhalt und gegebenenfalls der nacheheliche Unterhalt, das Sorgerecht und der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder sowie der Aufenthalt der Kinder - diese und andere Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der Ehescheidung.

 

Bei der anwaltlichen Beratung und Vertretung ist es von entscheidender Bedeutung, die emotionale Betroffenheit der Mandanten zu verstehen, zugleich aber die sich stellenden Fragen in ihrem Interesse sachlich zu lösen - sei es im Wege einer einvernehmlichen Lösung, sei es erforderlichenfalls im Wege einer streitigen Auseinandersetzung.

 

Rechtsanwalt Rüther berät Sie umfassend und begleitet Sie auf Wunsch als anwaltlicher Vertreter durch den Prozess der Trennung und der Scheidung.

 

Sorgerecht und Umgang

 

Die elterliche Sorge umfasst das Recht und auch die Pflicht der Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Sie besteht aus der Personensorge und der Vermögenssorge. Die Personensorge betrifft dabei unter anderem die Erziehung und die Pflege der Kinder und die Sorge für ihre Gesundheit. Im Mittelpunkt steht bei allen Entscheidungen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge das Wohl des Kindes.

 

Bei einer Scheidung verbleibt die elterliche Sorge in der Regel bei beiden Eltern gemeinsam. Das bedeutet, dass die Eltern sich verständigen müssen und verpflichtet sind, bei wichtigen Fragen im Sinne des Kindeswohls gemeinsam die richtigen Entscheidungen zu treffen.

 

Sind und waren die Eltern nicht verheiratet, liegt die elterliche Sorge zunächst grundsätzlich bei der Mutter allein. Die Eltern können eine gemeinsame Sorgeerklärung bei einem Notar oder beim Jugendamt abgeben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Wenn keine Sorgerechtserklärung abgegeben wird, kann der nicht sorgeberechtigte Elternteil beim Familiengericht beantragen, die elterliche Sorge auf beide Elternteile gemeinsam zu übertragen. Wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, entspricht das Gericht diesem Antrag.

 

Auch bei Fragen über die Ausübung der elterlichen Sorge ist immer das Kindeswohl als Handlungsleitlinie entscheidend. Wenn sich die Eltern nicht über wichtige Fragen einigen können, so kann es erforderlich sein, über das Familiengericht eine Entscheidung über Einzelfragen herbeizuführen oder auch eine vollständige oder teilweise Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil herbeizuführen.

 

Im Sinne des Kindeswohls ist auch der Aufenthalt des Kindes sowie Umgang der Kinder mit dem Elternteil, bei welchem es nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu regeln. Beide Eltern sind verpflichtet, die Bindung des Kindes zu dem jeweils anderen Elternteil zu tolerieren und zu fördern. Um Meinungsverschiedenheiten um die elterliche Sorge einschließlich des Umgangs im Interesse des oder der Kindes zu regeln, ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Unterhalt

 

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie sind untereinander zum Unterhalt verpflichtet. Auch nach Scheidung der Ehe oder Beendigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft können Unterhaltsansprüche gegeben sein, ebenso zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes.

 

In der Praxis sind insbesondere der Kindesunterhalt sowie auch der Trennungsunterhalt bei getrennt lebenden Ehepartnern mit unterschiedlich hohen Einkommen von Bedeutung. Bei allen Unterhaltsfragen gilt es, schnell zu handeln und den Unterhaltspflichtigen unverzüglich schriftlich zur Auskunft über sein Einkommen und zur Zahlung von Unterhalt aufzufordern, da eine rückwirkende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nur in seltenen Fällen möglich ist.

 

Anwaltliche Unterstützung ist sinnvoll, um eine unverzügliche und vollständige Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen sowie eine korrekte Berechnung und Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs zu gewährleisten.

Haben Sie Fragen zum Familienrecht?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns! 0381/364 30 90 - info@ruether-rostock.de

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