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Arbeitsrecht

 

Kündigungsschutzklage - Klagefrist beachten!

Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben ab zehn Mitarbeitern - Kündigungsgrund erforderlich

Abmahnung - wie reagiere ich?

Arbeitgeber - Betriebsrat richtig anhören

Auschlussfristen in Arbeitsverträgen und Tariferträgen kennen und beachten!

Arbeitsverträge richtig gestalten vermeidet Streit

Arbeitsgerichtsverfahren: Kompetente Vertretung

Rechtsanwalt Rüther - Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Rostock

Arbeitsverhältnisse sind Vertragsbeziehungen auf Gegenseitigkeit, und wenn sie funktionieren sollen, müssen sie auch ein faires Miteinander auf Augenhöhe darstellen. Dazu gehört, dass beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitsnehmer, die Pflichten des Vertragspartners kennen und seine Rechte respektieren, aber auch ihre eigenen Plichten kennen und ihre Rechte wahrnehmen.

Kündigungsschutzklage - Klagefrist beachten!

Wenn es im Arbeitsverhältnis zu Problemen kommt, der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilt hat oder gar eine Kündigung im Raum steht, ist es entscheidend, schnell und rechtzeitig die richtigen Schritte zu unternehmen. So muss ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm eine Kündigung ausgesprochen hat, innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Tut er dies nicht, gilt die Kündigung als wirksam und der Arbeitnehmer kann sie nicht mehr anfechten.

Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben ab zehn Mitarbeitern - Kündigungsgrund erforderlich

Bei Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit -oder eine entsprechende Zahl an Teilzeitkräten- beschäftigt sind, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Das bedeutet, dass eine Kündigung nur wirksam ist, wenn ein in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegender Grund die Kündigung gebietet oder aber eine betriebsbedingte Kündigung notwendig wird, weil der Arbeitsplatz wegfällt. In Ausnahmefällen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Hier muss der Grund so gravierend sein, dass ein Abwarten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Die außerordentliche fristlose Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem Kündigungsgrund möglich.

 

Abmahnung

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel, dass der Arbeitgeber zuvor eine oder mehrere Abmahnungen wegen eines vergleichbaren Sachverhalts erteilt hat. Eine Abmahnung ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass man in einer Verhaltensweise des Vertragspartners einen Pflichtverstoß sieht – verbunden mit der Ankündigung, dass man rechtliche Schritte bis hin zur Kündigung einleiten wird, wenn er das betreffende Verhalten wiederholt oder es nicht einstellt. Auch Arbeitnehmer können dem Arbeitgeber Abmahnungen erteilen. Da er das Arbeitsverhältnis auch ohne Grund beenden kann, ist dies ungewöhnlich, kann in Zeiten des Fachkräftemangels aber durchaus eine Option sein. Wenn der Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält, kann er deren Beseitigung verlangen, wenn sie unbegründet ist. Alternativ kann er eine etwaige Kündigung abzuwarten, um seine Position dann in dem Kündigungsschutzprozess zu vertreten. Welche Option die bessere ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Arbeitgeber - Betriebsrat richtig anhören

Doch auch für Arbeitgeber ist es entscheidend, die Rechtslage zu kennen und zum richtigen Zeitpunkt zu handeln. Es kann erforderlich werden, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, eine betriebsbedingte Kündigung oder gar eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Hier muss der Arbeitgeber wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn ordnungsgemäß anhören.

Auschlussfristen in Arbeitsverträgen und Tariferträgen kennen und beachten!

Eine tückische Falle in Arbeitsverhältnissen können für beide Seiten sogenannte Ausschlussfristen sein. Das sind Vertragsregelungen, die vorschreiben, dass Ansprüche innerhalb eines knappen Zeitraums von wenigen Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Oftmals wird auch ein weiterer Zeitraum bezeichnet, innerhalb dessen Klage erhoben werden muss. Ausschlussklauseln können in Tarifverträgen versteckt sein, auf die der Arbeitsvertrag nur verweist. Diese Regelungen müssen gefunden und rechtlich richtig bewertet werden.

Arbeitsverträge richtig gestalten vermeidet Streit

Ziel beider Vertragsparteien ist es jedoch, dass es gar nicht zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt. Hierfür eine gute und ausgewogene Vertragsgestaltung mit klaren und zugleich wirksamen Klauseln eine entscheidende Grundlage. Eine sachliche, aber auch entschiedene außergerichtliche Vertretung kann zudem vermeiden, dass es zu einem Streit vor dem Arbeitsgericht kommt.

 

Arbeitsgerichtsverfahren: Kompetente Vertretung

Um sich in dem komplexen Regelwerk des Arbeitsrechts zurecht zu finden und seine Rechte wirksam durchzusetzen, ist eine rechtzeitige Beratung durch einen im Arbeitsrecht erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll. Im Gerichtsverfahren ist es für Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber wichtig, seine Position und die rechtlich relevanten Argumente präzise und überzeugend vorzutragen. Es handelt sich bei den Arbeitsgerichten um auch von Laien besetzte Spruchkörper, was eine auch für Nichtjuristen verständliche Sprache erforderlich macht.

 

Rechtsanwalt Rüther - Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Rostock

Rechtsanwalt Rüther ist erfolgreicher Absolvent des Fachanwaltslehrgangs Arbeitsrecht, absolviert regelmäßig Fortbildungen in diesem Fachgebiet und verfügt über langjährige Praxiserfahrungen im Bereich des Arbeitsrechts. Er vertritt Sie außergerichtlich und bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten, steht Arbeitnehmern und Arbeitgebern aber auch bei allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen zur Seite. Das umfasst die Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsverträgen ebenso wie die Beratung und Vertretung bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge. Betriebsräte, Arbeitnehmer und Arbeitgeber berät und vertritt er zudem in Fragen des Betriebsverfassungsrechts und das Personalvertretungsrechts.

 

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns! 0381/364 30 90 - info@ruether-rostock.de
 

Kündigungsschutzklage Frist
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